Miete in Berlin darf höchstens um 15 % steigen

Mietsteigerung Berlin

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2014 die Wirksamkeit der vom Senat erlassenden Kappungsgrenzen-Verordnung vom 7. Mai 2013 bestätigt.

„Demnach sind Mieterhöhungen in Berlin auch zukünftig nur im Umfang von höchstens 15 % innerhalb von drei Jahren zulässig. Die im Bundesgebiet ansonsten meist maßgebliche Grenze von 20 % kommt in Berlin nicht mehr zur Anwendung. Das bestätigt die Richtigkeit unseres Weges, um den Preisanstieg für Wohnraum zu begrenzen.“  so Senator für Stadtentwicklung und Umwelt Michael Müller.

Aufgrund einer Länderermächtigung im Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Senat am 7. Mai 2013 ganz Berlin zu einem Gebiet bestimmt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Der klagende Vermieter sah das nicht so und wollte eine höhere Mietsteigerung als 15 % innerhalb von drei Jahren durchsetzen. Das ist nicht gelungen, die Mieter siegten vor Gericht.

Das Gericht bestätigte, dass die Beurteilungen des Berliner Senats auf der Grundlage verschiedener Faktoren (z.B. der Mietwohnungsversorgungsquote) und unter Berücksichtigung der Mietenentwicklung laut Mietspiegel geeignet sind, um eine Gefährdung der Versorgung auf dem Berliner Wohnungsmarkt festzustellen.

Mit dem Urteil werden gleichzeitig auch andere wohnungspolitische Maßnahmen des Senats, wie die Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung und das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, gestärkt. Denn auch für deren Erlass ist eine entsprechende Gefährdung der angemessenen Wohnungsversorgung in Berlin Voraussetzung.

Das Urteil stärkt damit den Mieterschutz für rund 1,6 Millionen Mieterhaushalte in Berlin.

 (Artikelfoto: aregentum – pixabay.com/  Creative Commons CC0 )

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