Der Senat hat auf Vorlage von Stadtentwicklungs- und Umweltsenator Andreas Geisel die Mietenbegrenzungsverordnung in Berlin erlassen.
Somit gilt ab dem 1. Juni 2015 die Regelung in ganz Berlin, dass die Miete bei Wiedervermietung einer nicht preisgebundenen Wohnung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen darf. Mit der Verordnung wurde Berlin zu einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Senator Geisel: „Gerade in einer Großstadt wie Berlin sind die Angebotsmieten der große Preistreiber. Die Mietpreisbremse ist ein weiteres wichtiges Instrument, um die Mieten in der ganzen Stadt zu dämpfen. Den ungehemmten Mietforderungen bei der Vermietung von nicht preisgebundenen Wohnungen schieben wir so einen wirkungsvollen Riegel vor.“
Mit durchschnittlich 8,59 €/m² monatlich im IV. Quartal 2014 liegen die im Internet geforderten Nettokaltmieten erheblich über den Mietpreisen, die in bestehenden Mietverträgen gezahlt werden. So weist der Berliner Mietspiegel 2013 lediglich eine ortsübliche Vergleichsmiete von durchschnittlich 5,54 €/m² monatlich aus. Nicht selten werden daher bei Anmietung 50 Prozent mehr Miete verlangt als vom Vormieter.
Die Begrenzung der Miete bei Mietbeginn gilt vorerst bis Ende Mai 2020. Eine längere Festlegung erlaubt das Bundesrecht nicht.
Ausgenommen von der Regelung sind alle Neubauwohnungen, die ab 1. Oktober 2014 erstmalig bezugsfertig werden, und die erste Wiedervermietung nach umfassender Modernisierung. Vom Vormieter gezahlte höhere Mieten dürfen auch mit dem neuen Mieter vereinbart werden.
Darüber hinaus wurde das Wohnungsvermittlungsgesetz zum 1. Juni 2015 geändert, um das sogenannte Bestellerprinzip bei Einschaltung eines Immobilienmaklers durchzusetzen. Beauftragt der Vermieter einen Immobilienmakler mit der Suche eines passenden Mieters für seine freie Wohnung, müssen zukünftig die Vermieter – nicht wie bisher die Wohnungssuchenden – auch den Makler zahlen.
(Artikelfoto: © pixabay.com/Creative Commons CC0/ ptdh)
Dieser Inhalt ist nur für registrierte Nutzer sichtbar. Wenn Sie sich bereits registriert haben, melden Sie sich bitte an. Neue Nutzer können sich weiter unten registrieren.