GEG-Novelle beschlossen – das müssen Verwalter und Eigentümer wissen

Am 8. September 2023 wurde die kontrovers diskutierte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundestag final beschlossen. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Klimaziele bis 2045 zu erreichen und die Emissionen zu reduzieren. Da viele Detailfragen noch ungeklärt sind, dürfte es in Zukunft noch viele Diskussionen um die weitere Ausgestaltung des GEG geben. In seiner jetzigen Fassung muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren und soll ab kommendem Jahr in Kraft treten.

Weitreichende Änderungen in Sicht

Mit der bevorstehenden GEG-Novelle wird das bestehende Gebäudeenergiegesetz erweitert und vereint die vormalige Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Darüber hinaus wird das GEG mit dem neu entstandenen „Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze“ (WPG) verknüpft.

Für Immobilienverwalter und Eigentümer sind aktuell vor allem die folgenden Punkte relevant.

Neubauten

Ab 2024 müssen Heizungen in Neubauten, die in Neubaugebieten entstehen, die Vorgabe erfüllen, mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben zu werden. Dies betrifft insbesondere den Einsatz nachhaltiger Energiequellen bei der Erstellung neuer Gebäude.

Bestandsgebäude

Die GEG-Novelle verknüpft das Gesetz mit der kommunalen Wärmeplanung. Die 65-EE-Pflicht beim Tausch der Heizung gilt erst, wenn eine solche Planung vorliegt. Bis dahin sind H2-ready-Gasheizungen erlaubt. Auch nach Planung bleibt dies bei Vorhandensein eines klimaneutralen Gasnetzes möglich.

Bestehende reine Gasheizungen müssen bei Vorliegen einer nicht klimaneutralen Fernwärmeplanung auf hybride Systeme umgerüstet oder es muss schrittweise klimaneutrales Gas wie Biomethan oder Wasserstoff beigemischt werden. Die Beimischung muss ab 2029 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent betragen.

Beratungspflicht

Ab 2024 müssen Eigentümer vor dem Einbau einer mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Heizung eine Beratung einholen. Dabei geht es um mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und potenzielle Unwirtschaftlichkeit. Die Beratung kann beispielsweise von Handwerksbetrieben oder Energieberatern durchgeführt werden.

Kommunale Wärmeplanung

Die flächendeckende Einführung betrifft auch kleine Gemeinden bis 10.000 Einwohner. Diese haben ein vereinfachtes Verfahren, um bis zum 30. Juni 2028 Pläne vorzulegen. Größere Gemeinden müssen dies bis 30. Juni 2026 tun.

Bestandsaufnahme für Gasetagenheizungen

Im Jahr 2024 erfolgt eine Datenerhebung für Gebäude mit Gasetagenheizungen. Verwaltungen führen eine detaillierte Erhebung unter den Wohnungseigentümern durch, einschließlich Angaben zur Art der Anlage, ihrer Inbetriebnahme, Funktionsfähigkeit, Leistung und dem Verbrauch der Gastherme.

Übergangsfristen für Gasetagenheizungen bei WEG

Nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung haben Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen fünf Jahre Zeit für Entscheidungen und weitere acht Jahre für die Umsetzung. Die Entscheidungen betreffen die Beheizungsform und müssen in einer Wohnungseigentümer­versammlung getroffen werden.

Fördermittel im GEG

Die Förderrichtlinie ist noch in Arbeit. Geplant sind eine Grundförderung von 30 Prozent für den Austausch alter fossiler Heizungen, ein Geschwindigkeitsbonus, ein einkommensabhängiger Bonus und Fördermittel für Mehrfamilienhäuser, die von Wohnungsunternehmen genutzt werden können.

Effizienzmaßnahmen

Zuschüsse für energetische Effizienzmaßnahmen sind möglich. Die förderfähigen Kosten sind auf bis zu 60.000 Euro begrenzt. Ein individueller Sanierungsfahrplan ist Voraussetzung und die Förderung beträgt 80 Prozent der Kosten, jedoch maximal 1.700 Euro bei Mehrfamilienhäusern.

Subventionen

Die Regierung plant bis 2024 eine Vervierfachung der Subventionen für das Wohnungswesen, von 5,4 Milliarden Euro auf 22,3 Milliarden Euro. Diese Erhöhung ist vor allem auf die geplanten Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich zurückzuführen.

Bild: Alina Kuptsova via Pixabay

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