Tipp: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann teuer werden!

Autofahrer, die einen Unfallort verlassen, ohne die Polizei und ihre Versicherung zu informieren, machen sich schneller strafbar als viele ahnen. Das kann nicht nur teuer werden, sondern auch den Versicherungsschutz kosten – und den Entzug des Führerscheins sowie gegebenenfalls eine Freiheitsstrafe zur Folge haben. Deshalb sollte man die gesetzlichen Vorschriften für einen Unfall nicht nur kennen, sondern sich auch tunlichst daran halten. Denn bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort reagiert die Justiz ziemlich humorlos und wenig nachsichtig.

Ein Unfall ist für viele Autofahrer eine stressige Situation. Häufig sind sie sich unsicher, wie sie angemessen und korrekt reagieren sollen. Dementsprechend kursieren denn auch zum Teil sogar kuriose Ansichten, was richtiges Verhalten am Unfallort anbetrifft. Recht weit verbreitet scheint die Ansicht zu sein, dass es ausreicht, am Ort des Geschehens einen Zettel mit den persönlichen Kontaktdaten oder eine Visitenkarte unter dem Scheibenwischer zu hinterlassen. Doch damit sind Polizei, Gerichte und auch die Kfz-Versicherer in der Regel nicht zufrieden. Was also tun, wenn man einen Unfall oder einen Schaden verursacht hat?

Manche Autofahrer sind der irrigen Ansicht, je nach Art des Schadensereignisses gebe es unterschiedliche Vorgaben für das Verhalten am Unfallort. So dürfte niemand ernsthaft auf den Gedanken kommen, man könne bei einem selbst verursachten Vorkommnis mit Personenschaden oder bei einem größeren Sachschaden einfach vom Unfallort verschwinden, ohne zumindest die Polizei zu informieren und auf deren Eintreffen zu warten. Wer sich trotzdem so verhält, muss sich nicht wundern, wenn ihm dabei böswillige Absicht unterstellt wird. Doch auch bei kleineren Beschädigungen, etwa einem sogenannten Parkrempler, fordert der Gesetzgeber, am Unfallort zu verbleiben sowie die Ordnungshüter und die Versicherung zu benachrichtigen. Wie gesagt: Selbst bei einem kleinen Kratzer im Lack eines anderen Fahrzeugs darf der Verursacher sich nicht einfach aus dem Staub machen, selbst wenn er ein schriftliches Schuldeingeständnis und seine Personalien am beschädigten Wagen hinterlässt. Andernfalls machen sich Autofahrer schnell unbeabsichtigt strafbar.

Denn wer sich von einem Unfallort wegbegibt, ohne zuvor mit dem Geschädigten oder der Polizei gesprochen zu haben, verstößt gegen § 142 Strafgesetzbuch (StGB) und begeht damit eine Straftat. Dazu besagt der betreffende Paragraf eindeutig, dass „ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er erstens zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder zweitens eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Nach Absatz 1 des § 142 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Daraus folgt: Ist der Halter eines beschädigten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision nicht vor Ort, heißt es warten! Gleiches gilt bei Parkschäden. Wer dies nicht befolgt, begeht Fahrerflucht. Als angemessene Wartezeit werden mindestens 30 Minuten angesehen. So lange sollte man auf jeden Fall am Unfallort bleiben, wenn man einen Schaden verursacht hat. Lässt der Geschädigte danach auch weiterhin auf sich warten, ist die Polizei über den Vorfall zu informieren. Das einfache Zurücklassen einer Visitenkarte oder eines Zettels mit den persönlichen Daten erscheint auch deshalb nicht als ausreichend, weil diese Papiere vom Winde verweht oder von Dritten entfernt werden können. Darauf kann man sich also im Zweifel auch nicht rausreden …

Darüber hinaus droht Autofahrern, die sich unerlaubt von einem Unfallort entfernen, der Verlust ihres Kaskoschutzes. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz kann eine Kaskoversicherung ihre Leistung ablehnen, wenn ein Fahrer einen Unfallort verlassen und das Geschehen nicht schnellstmöglich seinem Versicherer gemeldet hat. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall war ein Autofahrer ohne Fremdeinwirkung mit einer Leitplanke kollidiert und war vom Unfallort weggefahren. Auf einem Rastplatz sah er sich später den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden an und begab sich anschließend von dort aus nach Hause. Den Schaden inklusive Reparaturkosten in Höhe von rund 22.200 Euro meldete der Fahrer erst vier Tage später bei seiner Versicherung.

Nach Ansicht der Richter verstieß jener Autofahrer so erstens gegen die Wartepflicht, die sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung ergibt. Danach darf ein Versicherter einen Unfallort erst verlassen, „wenn alle Feststellungen getroffen werden konnten, die notwendig sind, um den Unfallhergang aufzuklären”. Und zweitens befolgte der Fahrer nicht die Regeln des § 142 StGB zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Deshalb gab das Gericht der Versicherung recht, die die Übernahme der Kaskokosten verweigerte.

Dieser Inhalt ist nur für registrierte Nutzer sichtbar. Wenn Sie sich bereits registriert haben, melden Sie sich bitte an. Neue Nutzer können sich weiter unten registrieren.

Anmelden

3 × drei =